Abrechnung von Therapien mit Flüchtlingen

Anträge auf Psychotherapie für Flüchtlinge - Kostenerstattung möglich! So geht es.

Im Deutschlandfunk gab es einen Bericht, dass Psychotherapie für Flüchtlinge teilweise nicht bezahlt wird. Dies ist jedoch nicht der Fall. Es gibt klare gesetzliche Regelungen!

Maßgeblich ist hier das Asylbewerberleistungsgesetz. Nach § 4-6 des Gesetzes erhalten

Asylbewerber umfassende Krankenversorgung. Dazu zählt auch Psychotherapie. Hier gibt es eine wesentliche Unterscheidung:

  1. Behandlung auf sog. Behandlungsscheine.

  2. Behandlung mit einer elektronischen Gesundheitskarte.

Bitte verwechseln Sie hier nicht elektronische Gesundheitskarte mit elektronischer Patientenakte oder elektronischer Versichertenkarte. Die elektronische Gesundheitskarte ist ein Ersatz für die elektronische Versichertenkarte, die dann einer bestimmten Krankenkasse zugeordnet wird. In der Regel erfolgt die Vergabe der elektronischen Gesundheitskarte erst nach 18 Monaten.

1. Behandlung auf Behandlungsschein

Hier ist eine Psychotherapie auch ohne Kassenzulassung möglich. Die Psychotherapie wird dann mit dem zuständigen Sozialamt abgerechnet. Ob hier die gesetzliche Ziffer angewendet werden kann oder die schlechter bezahlte und vielleicht in Zukunft noch schlechter bezahlte Privatziffer, klären wir gerade noch.

2. Psychotherapie für Flüchtlinge mit elektronischer Gesundheitskarte

Hier gelten die gleichen Bedingungen wie für gesetzlich Versicherte. Also Antragsverfahren, Gutachterverfahren, Konsiliarbericht usw.

Fahrtkosten und Dolmetscherkosten

Unabhängig davon, ob die Psychotherapie auf Behandlungsschein oder elektronische Gesundheitskarte erfolgt, können sonstige Leistungen nach § 4 und § 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes für Fahrtkosten und Dolmetscherkosten gewährt werden. Dies ist eine Pflichtleistung, die nicht im Ermessen der Behörde liegt. Die Behörde ist verpflichtet, den Dolmetscher zu bezahlen, wenn eine Psychotherapie ohnehin nicht erfolgversprechend gewährleistet werden kann.

Fazit:

Innerhalb der ersten 18 Monate können auch Erstattungspraxen oder Privatpraxen unproblematisch Flüchtlinge behandeln. Es bedarf keines Antrags auf Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V, sofern ein Behandlungsschein vorliegt.

Kostenerstattungsverfahren bei elektronischer Gesundheitskarte

Wir haben alle 93 gesetzlichen Krankenkassen und Ersatzkrankenkassen in Deutschland angeschrieben und darum gebeten, das Kostenerstattungsverfahren bei Flüchtlingen unbürokratisch im Sinne der Humanität zu bewilligen. Eine erste Betriebskrankenkasse hat bereits grünes Licht gegeben.
Wir hoffen und sammeln weiter