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Kein behördlicher Zugriff auf vertrauliche Daten, von Ärzten, Rechtsanwälten, Pressevertretern, Priestern und Pfarrern, Beratungsstellen und sonstige vertrauliche Informationen durch die E-Evidence-Verordnung

 
Ärztliche, anwaltliche, kirchliche Schweigepflicht und die Pressefreiheit durch E-Evidence Verordnung bedroht

Die "Verordnung über europäische Herausgabeanordnungen und Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafsachen", kurz E-Evidence, ist ein Vorschlag der Europäischen Kommission. Hiernach soll es allen Mitgliedstaaten der EU ermöglicht werden, in strafrechtlichen Verfahren Anbieter von Telekommunikations- und Internetdienstleistungen zur Datenübermittlung zu verpflichten. Dies gilt auch für Daten aus anderen Mitgliedsstaaten und auch für Fälle bei denen nach dem Recht der anderen Mitgliedstaaten überhaupt keine strafbaren Handlungen vorliegen. Cloud-Anbieter und Internetdienstleister müssten also Daten ihrer Kundinnen und Kunden an Ermittlungsbehörden der EU-Mitgliedsstaaten weitergeben.

Diese Datenweitergabe könnte durch die eigenen Gerichte, also zum Beispiel durch das deutsche Gericht nicht überprüft oder verboten werden. Die Datenweitergabe erfolgt auf Antrag einer EU-Behörde, ohne dass der Besitzer der Daten eine Widerspruchsmöglichkeit hat.
Ein Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht wie auch Schweigepflicht für andere Berufsgruppen wie zum Beispiel Rechtsanwälte wird nach deutschem Strafgesetz unter §230 Strafgesetzbuch mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe geahndet. Das ärztliche Berufsgeheimnis ist in verschiedenen EU Mitgliedsstaaten jedoch unterschiedlich gestaltet, wodurch die deutschen Vorschriften zur Schweigepflicht und dem Datenschutz von E-Evidence überlagert werden könnten.

Aufgrund der Einführung der elektronischen Patientenakte werden hochsensible Patientendaten auf Clouds von IT-Firmen gespeichert, die durch E-Evidence verpflichtet wären, in Ermittlungsfällen diese Daten preiszugeben, auch wenn der Tatbestand im ersuchten Land gar nicht illegal ist. „Bei einem in Deutschland durchgeführten legalen Schwangerschaftsabbruch, der in einem anderen EU-Land strafbar ist, kann ein Staatsanwalt dieses Landes auf die internen Daten der Abtreibungsklinik oder -praxis in Deutschland zugreifen.“, kommentiert die Vizevorsitzende der freien Ärzteschaft Vereinigung Dr. Silke Lüder: „Künftig würde nicht mehr eine staatliche Behörde des eigenen Landes entscheiden, ob Daten der eigenen Bürger an einen anderen Staat übermittelt werden, sondern der Internetprovider, ein Soziales Netzwerk oder die kleine Hosting-Firma.“.

Eine Umsetzung der E-Evidence Verordnung würde also nicht nur das Vertrauen der Patientinnen und Patienten gefährden, das Zeugnisverweigerungsrecht von Berufsgeheimnisträgern in Gefahr bringen und die ärztliche Schweigepflicht gefährden, sondern laut Frank Ulrich Montgomery (Weltärzteverband) auch direkt die Digitalisierung des Gesundheitswesens verhindern.
Wir Psychotherapierende fordern eine umgehende Nachbesserung der E-Evidence-Verordnung mit dem Verbot, Daten von den benannten Stellen anfordern zu dürfen.
 
Quellen:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:52018PC0225
https://www.bfdi.bund.de/DE/Fachthemen/Inhalte/Polizei-Strafjustiz/E-Evidence.html
https://www.datensicherheit.de/e-evidence-verordnung-eu-aerzte-schweigepflicht-bedrohung
https://www.zdf.de/nachrichten/panorama/eu-datenschutz-aerzte-ermittlungsbehoerden-100.html
 
English Version

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