Was bezahlen Krankenkassen?
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Für alle Therapiearten
- Akuttherapie: Maximal 12 Sitzungen, die ggf. auf eine später beantragte Psychotherapie i.e.S. angerechnet werden. Die Akuttherapie muss der Krankenkasse nur angezeigt, nicht aber von dieser genehmigt werden und erlaubt somit einen sehr schnellen Einstieg in die emotionale Stabilisierung.
- Kurzzeittherapie 1: Maximal 12 Sitzungen, die in der Regel schnell und unbürokratisch beantragt und genehmigt werden.
- Kurzzeittherapie 2: Weitere 12 Sitzungen zu gleichen Bedingungen, wenn die ersten 12 nicht ausreichen.
Unterscheidung zwischen Therapiearten
- Langzeittherapie:
- Bis zu 60 Sitzungen bei tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie und Verhaltenstherapie
- Bis zu 160 Sitzungen bei analytischer Psychotherapie
- Umwandlung: Wenn die Therapie mit einer (oder zwei) Kurzzeittherapien begonnen wurde, die sich als nicht ausreichend erweisen, kann die KZT rechtzeitig in eine Langzeittherapie (LZT) umgewandelt werden. Das heißt, der Therapeut oder die Therapeutin muss den geforderten Gutachterbericht einreichen, ergänzt um den bisherigen Therapieverlauf, und die bisher verbrauchten KZT-Stunden werden von den maximal 60/ 160 möglichen Sitzungen abgezogen.
- Fortführungsantrag: Falls die maximal möglichen Sitzungen einer LZT nicht ausreichen, können sie um weitere Sitzungen ergänzt werden. Im Falle eines Fortführungsantrages haben die Kassen Wahlfreiheit, ob sie einen erneuten Gutachterbericht anfordern oder die ergänzten Sitzungen unbürokratisch genehmigen.
- Bei der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie: 40 Sitzungen können zu den 60 Sitzungen einer LZT auf 100 Sitzungen ergänzt werden.
- Bei der analytischen Psychotherapie: 140 Sitzungen können zu den 160 Sitzungen einer LZT auf 300 Sitzungen ergänzt werden.
- Bei der Verhaltenstherapie: 20 Sitzungen können zu den 60 Sitzungen einer LZT auf 80 Sitzungen ergänzt werden.
Wenn Patient bzw. Patientin und Therapeut bzw. Therapeutin im Verlauf einer Therapie den Eindruck haben, dass die vereinbarten Ziele vorzeitig erreicht wurden, kann die Therapie auch vor Ablauf des Kontingents beendet werden. Die Krankenkasse ist über eingesparte Kosten nicht "böse".
Allerdings kann auch vereinbart werden, dass ein Restkontingent von Stunden behalten wird, die sogenannte „Rezidivprophylaxe“. Sie können in größeren Abständen verwendet werden, um auftauchende Probleme zu besprechen, erarbeitete Lösungen weiterzuentwickeln oder Stabilität zu vermitteln, um einen Rückfall zu verhindern.
Normalerweise beginnt nach dem Ausschöpfen eines Therapiekontingents eine zweijährige Frist, innerhalb derer ein neuer Therapieantrag nur unter bestimmten Bedingungen möglich ist (neue Erkrankung, Therapeutenwechsel oder Verfahrenswechsel). Das gilt aber nicht für die Rezidivprophylaxe, denn diese Sitzungen finden erst nach dem sozusagen „offiziellen“ Ende der Psychotherapie Anwendung.